Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 54 .
Sortieren nach   

Auch der Nachlaßpfleger ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt. Der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht hatte die Nachlaßpflegschaft für die (nach seiner Auffassung) unbekannten Erben angeordnet und als Nachlaßpfleger den Beteiligten ausgewählt. Dieser hat gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde allerdings war erfolgreich. Auf die Nachlaßpflegschaft finden - wie auf jede andere Pflegschaft - die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens mit der Maßgabe, daß für die Nachlaßpflegschaft an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht tritt (§ 1962 BGB, § 75 FGG). Für das Beschwerderecht sind also - soweit im FGG keine besonderen Vorschriften vorhanden sind - sowohl die allgemeinen Vorschriften der §§ 19 ff. FGG als auch die besonderen Vorschriften der §§ 57 ff. FGG maßgebend. Vorliegend ist § 20 FGG in Betracht zu ziehen. Danach steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, welche die Nachlaßpflegschaft anordnet. Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht wird allgemein angenommen, daß auch dem Vormund/Pfleger die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft zusteht, weil er - nach seiner Behauptung - ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen wird (BayObLGZ 4, 80, 83, 85; 5, 56, 58; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 20 Anm. 3 a). Soweit die Meinung vertreten wird, das Beschwerderecht könne sich lediglich gegen die Ablehnung der Aufhebung der Pflegschaft und die Fortführung der erledigten Pflegschaft richten (KG, RJA 15, 101), ist ihr nicht zu folgen. Die Rechte des Nachlaßpflegers sind durch die nach seiner - zutreffenden - Auffassung ungerechtfertigte Anordnung der Nachlaßpflegschaft beeinträchtigt, weil er zur Wahrnehmung von

OLG Frankfurt/Main (20 W 408/93) | Datum: 26.10.1993

ErbPrax 1994, 62 NJW-RR 1994, 75 OLGReport-Frankfurt 1993, 332 [...]

1. Beim Trennungsunterhalt ist der Wohnwert des allein genutzten Hauses auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht mit dem tatsächlichen Mietwert anzusetzen, sondern mit dem Betrag, der für die Anmietung einer Wohnung aufgewendet werden müßte. 2. In den unteren Einkommensbereichen sind diese hypothetischen Kosten mit den in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkostensätzen anzusetzen, ansonsten mit einem Drittel des Gesamteinkommens des Berechtigten, wozu dann auch der zu zahlende Unterhalt gehört. 3. Lasten des Hauses (insbesondere Zins und Tilgung von Darlehen), die der Berechtigte trägt, sind vom Mietwert abzuziehen. 4. Eine volle Anrechnung des tatsächlichen Mietwertes schon während der Trennung kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Berechtigte die Durchführung des Scheidungsverfahrens verzögert (hier verneint). 5. Spesenzahlungen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten sind insoweit zu berücksichtigen, als ihnen ersparte Eigenaufwendungen gegenüberstehen. Durch erstattete Hotelaufenthalte tritt eine Ersparnis nur im Bereich der verbrauchsbezogenen Nebenkosten ein. 6. Die personalen Grundlagen für Absprachen über die während der Ehe zu erbringenden Anteile an Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung entfallen mit der Trennung. 7. Zwei Jahre nach der Trennung ist dem Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar, auch wenn er während der Ehe nur teilzeitbeschäftigt war. 8. Die auf Verletzung einer Erwerbsobliegenheit gestützte Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt Verschulden voraus. Daran fehlt es, wenn der Berechtigte auf Grund vorliegender Atteste überzeugt sein konnte, nicht vollschichtig arbeiten zu können.

OLG Frankfurt/Main (3 UF 117/93) | Datum: 21.12.1993

FamRZ 1994, 1031 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 54 .